Wie errichte ich ein privatschriftliches Testament?

Das Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Nicht für die Wirksamkeit erforderlich, aber empfehlenswert sind Ort- und Zeitangabe über die Testamentserrichtung. Die Unterschrift muss das Testament abschließen, sie muss sich am Ende des Testaments befinden. Darunter stehende Zusätze sind unwirksam.

 

Ehegatten und Lebenspartner (LPartG) können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Häufigste Form ist das „Berliner Testament". Das gemeinschaftliche Testament muss ein Ehegatte handschriftlich schreiben und unterschreiben, der andere muss ebenfalls unterschreiben.
Aber Vorsicht: Sog. Wechselbezügliche Verfügungen, also solche, die der Erblasser nur für den Fall trifft, dass der andere auch in bestimmter Weise verfügt, sind nicht frei widerruflich, sondern nur zu Lebzeiten beider Ehegatten und durch notariell beurkundete Erklärung. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Viele wissen dies nicht und errichten im Glauben an die Wirksamkeit einfach neue Einzeltestamente. Dies führt bei den (oft zu Lebzeiten eingeweihten „Erben") regelmäßig zu Überraschungen, da die Einzeltestamente unwirksam sind und das alte „Berliner Testament" weiter gilt.
Nach dem Erstversterbenden kann der Überlebende die Bindung nur durch eine Ausschlagung beseitigen, die jedoch form- und fristgerecht erfolgen muss.
Wichtig: Durch richtige Formulierung des „Berliner Testaments" kann die Bindung jedoch von vorneherein wegfallen.